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Nutzungsbedingungen

für die Überlassung von Vereins- und Sporträumen, Außensportanlagen und Einrichtungen

Die nachstehenden Nutzungsbedingungen sowie die Haus- und Platzordnungen in den jeweils gültigen Fassungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Turngesellschaft Walldorf 1896 e.V. (im Folgenden TGS Walldorf), vertreten durch den Vorstand gem. § 26 BGB, und dem jeweiligen Nutzer bei der Überlassung von Vereins- und Sporträumen, Außensportanlagen und Einrichtungen.

Mit dem Abschluss einer Überlassungsvereinbarung gelten diese Nutzungsbedingungen sowie die Haus- und Platzordnungen als vereinbart und akzeptiert. Sie sind wesentliche Bestandteile der Überlassungsvereinbarung.

Eine Überlassungsvereinbarung entsteht, sobald Räume oder Anlagen reserviert werden.

 

1 Art und Umfang der Nutzung

Der überlassene Vertragsgegenstand darf nur für den in der Überlassungsvereinbarung angegebenen Zweck genutzt werden.

Die Überlassungsvereinbarung beinhaltet auch die Berechtigung zur Nutzung der jeweiligen Sanitär- und Umkleideräume durch die Nutzer.

 

2 Besondere Bestimmungen zu den Außensportanlagen

Außensportanlagen sind die auf dem Gelände errichteten Groß- und Kleinfelder (Rasenplatz, Sandfeld, Tartanfeld- und Asphalt-Mehrzweckfelder) sowie der Boule-Platz und die Laufbahnen.

Auf den Außensportanlagen dürfen nur die Sportarten betrieben werden, für die die jeweilige Anlage eingerichtet bzw. geeignet ist.

Die TGS Walldorf ist berechtigt, die Nutzung von Außensportanlagen zu beschränken oder zu sperren, wenn wegen zu starker Auslastung oder infolge von Witterungsverhältnissen die Gefahr besteht, dass die Anlage durch die Nutzung erheblich beschädigt wird.

 

3 Nutzungszeiten

Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass der überlassene Vertragsgegenstand und das Grundstück mit Ablauf der Nutzungszeit geräumt sind.

 

4 Dauernutzungsverhältnisse

Ein vereinbartes Dauernutzungsverhältnis endet jeweils zum 31.07. nach Abschluss des Vertrages.

Nach Ablauf dieser Befristung endet die Dauerüberlassung, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Fortsetzung der Dauerüberlassung vereinbart wird.

 

5 Nutzungsentgelte

Für die Nutzung ist ein Entgelt entsprechend der jeweils gültigen Preis- und Gebührenordnung zu entrichten.

Die notwendigen Rüstzeiten (Aufbau, Abbau, Dekoration etc.) und evtl. Proben vor Veranstaltungen sind Teil der vereinbarten Nutzungszeiten und werden daher bei der Berechnung der Nutzungsentgelte berücksichtigt.

Die Nutzung kann von einer Vorauszahlung des Nutzungsentgelts bzw. Hinterlegung einer Kaution abhängig gemacht werden.

Rechnungen werden mit Angabe einer Zahlungsfrist per E-Mail oder per Post übersandt bzw. vor Ort persönlich übergeben.

Im Verzugsfall hat der Mieter ab dem Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 5 % jährlich über dem Basiszinssatz zu zahlen.

 

6 Kündigung

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

7 Kündigung von Dauernutzungsverhältnissen durch den Nutzer

Der Nutzer kann das Nutzungsverhältnis jederzeit kündigen. Die Kündigung muss der TGS Walldorf jedoch spätestens vier Wochen vor dem angegebenen Nutzungstermin vorliegen.

In diesem Fall wird ein Nutzungsentgelt, sofern Vorleistungen durch die TGS Walldorf noch nicht erbracht wurden, nicht erhoben.

Liegt die Kündigung nicht oder nicht rechtzeitig vor, behält sich die TGS Walldorf das Recht vor, das vereinbarte Nutzungsentgelt in voller Höhe zu erheben.

 

8 Kündigung von einzelnen Raum-Reservierungen

Die Stornogebühren für die Rücknahme einer Raum-Reservierung sind in der Preis- und Gebührenordnung geregelt.

 

9 Kündigung durch die TGS Walldorf

Die TGS Walldorf kann eine Dauernutzung während der vereinbarten Laufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen.

 

10 Fristlose Kündigung

Die TGS Walldorf kann einmalig oder dauerhaft vereinbarte Nutzungsverhältnisse ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn

  • der Nutzer den überlassenen Vertragsgegenstand trotz schriftlicher Abmachung vertragswidrig nutzt oder in anderer Weise grob gegen eine Vertragsbestimmung verstößt, wobei auch das Verhalten von Teilnehmern und Zuschauern dem Nutzer zuzurechnen ist.
  • zu befürchten ist, dass eine ordnungsgemäße und störungsfreie Nutzung des überlassenen Vertragsgegenstand durch den Nutzer nicht gewährleistet ist.
  • ein dringendes vereinsinternes oder öffentliches Interesse besteht.
  • eine Nutzung des überlassenen Vertragsgegenstands aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist.
  • der Nutzer mit der Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgelts länger als einen Monat in Verzug ist.

Eine Entschädigung jeglicher Art (z.B. Nutzungsausfall, Aufwendungsersatz, Schadensersatz etc.) wird nicht gewährt.

 

11 Hausrecht

Vertretern der TGS Walldorf und deren Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu dem überlassenen Vertragsgegenstand zu gewähren.

Sie üben das Hausrecht aus und sind berechtigt, bei groben und wiederholten Verstößen gegen eine Vertrags-bestimmung (Überlassungsvertrag bzw. Nutzungsbedingungen) einzelne Personen von der Veranstaltung auszuschließen und vom Grundstück zu verweisen oder die weitere Durchführung der Veranstaltung zu untersagen.

 

12 Meldepflichtige Veranstaltungen

Die Überlassung des Vertragsgegenstands schließt gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet auch nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften.

 

13 Obliegenheiten/Pflichten des Nutzers

Der Nutzer ist für den überlassenen Vertragsgegenstand gleichzeitig Veranstalter. Der Nutzer ist ohne vorherige Zustimmung der TGS Walldorf nicht berechtigt, den überlassenen Vertragsgegenstand einem Dritten zu überlassen bzw. weiterzuvermieten.

Der Nutzer benennt der TGS Walldorf einen verantwortlichen Ansprechpartner, dem die TGS Walldorf die für den Zugang des zur Nutzung überlassenen Vertragsgegenstands benötigten Schlüssel übergibt. Eine Weitergabe der Schlüssel an Dritte ist nicht zulässig.

Der Nutzer hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen, versammlungsrechtlichen sowie feuer- und polizeirechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Der Nutzer ist verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend und übernimmt hierfür die Haftung.

Der Nutzer verpflichtet sich zum Abschluss einer Veranstaltungsversicherung.

 

14 Nutzung der Ausstattung

Die Nutzung der Ausstattung des jeweiligen Mietobjektes ist kostenfrei. Der Nutzer verpflichtet sich alle genutzten Materialien nach Beendigung des Nutzungsverhälnisses wieder ordnungsgemäß aufzuräumen.

Die Ausstattung der Sporträume ist in der Ausstattungsliste dargestellt. Zusätzliches Material wird gemäß der Preis- und Gebührenordnung abgerechnet.

 

15 Gegenstände der Nutzer

Gegenstände dürfen von Nutzern im Einvernehmen mit der TGS Walldorf eingebracht und entsprechend des Nutzungszwecks während der vereinbarten Nutzungszeiten verwendet werden.

Für den verkehrssicheren Zustand der eingebrachten Gegenstände ist ausschließlich der Nutzer allein verantwortlich, auch wenn die TGS Walldorf der Einbringung zugestimmt hat.

Ersatzansprüche gegenüber der TGS Walldorf wegen Beschädigung oder Abhandenkommen dieser Gegenstände sind ausgeschlossen.

 

16 Haftung des Nutzers

Der Nutzer haftet der TGS Walldorf für alle aus Anlass der Nutzungsüberlassung entstandenen Schäden.

Er kann sich der TGS Walldorf gegenüber nicht darauf berufen, dass ein Teilnehmer oder ein Zuschauer persönlich haftet.

 

17 Haftungsausschluss der TGS Walldorf

Eine Haftung der TGS Walldorf sowie ihrer Beauftragten für Schäden jedweder Art, die den Veranstaltern, den Nutzern sowie Teilnehmern und Zuschauern aus Anlass der Nutzung erwachsen, ist ausgeschlossen.

Die TGS Walldorf haftet ferner nicht für das Abhandenkommen von Garderobe, Fahrräder, Motorfahrzeuge, Wertsachen, Bargeld oder sonstiger Gegenstände.

Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auf eine von der TGS Walldorf zu vertretende Verkehrssicherungs-pflicht, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Der Nutzer verpflichtet sich, die TGS Walldorf von etwaigen Ansprüchen freizuhalten, die Dritte im Zusammenhang mit der Überlassung des Vertragsgegenstands einschl. evtl. Sondereinrichtungen und Geräte mittelbar oder unmittelbar gegenüber der TGS Walldorf geltend machen. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

 

18 Haus- und Platzordnungen

Der Nutzer verpflichtet sich, für die Einhaltung der jeweils gültigen Haus- und Platzordnungen durch die Teilnehmer und Zuschauer Sorge zu tragen.

 

19 Besondere Nutzungsregelungen

Unnötiges Lärmen auf und neben den Außensportanlagen ist zu unterlassen. Dies gilt auch für vermeidbare Geräusche bei dem Betrieb von Kraftfahrzeugen.

Das Gelände darf grundsätzlich nur zum Be- und Entladen befahren werden.

Musik bei Veranstaltungen in Räumen darf nur bei geschlossenen Fenstern und Türen abgespielt werden.

Werbung jeglicher Art auf dem Gelände, an den Grundstückszäunen sowie in, an und auf den Gebäuden sind grundsätzlich nicht zulässig.

Bekanntmachungen der Nutzer dürfen nur mit Genehmigung der TGS Walldorf erfolgen und an dafür vorgesehenen Stellen angebracht werden. In den Bekanntmachungen der Nutzer darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich um Veranstaltungen der TGS Walldorf handelt. In Zweifelsfällen entscheidet die TGS Walldorf.

 

Stand: 30. Juni 2023                                                       Turngesellschaft Walldorf 1896 e.V.