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Satzung der Turngesellschaft Walldorf 1896 e.V.

Stand 28.03.2025

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.12.2024 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 28.03.2025 in Kraft.

Satzung

Stand 28.03.2025

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

1.    Die am 19. Juli 1896 zu Walldorf gegründete "Turngesellschaft" - nachfolgend "Verein" genannt - hat ihren Sitz in Mörfelden-Walldorf. Der Verein ist unter der Registernummer VR 50332 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen und führt den Namen "Turngesellschaft Walldorf 1896 e.V.".
2.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3.    Die Farben des Vereins sind "Blau-Weiß".

§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz. Er setzt sich für die Gleichstellung der Geschlechter ein.
Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von Extremismus.
Er verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
2.    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Breiten-, Leistungs-, Präventions- und Rehabilitationssport, die sportliche Freizeitgestaltung sowie die Bewegungserziehung von Kindern und Jugendlichen. 
Im Rahmen des Wettkampfsports können Partnerschaften und Spielgemeinschaften mit anderen Vereinen eingegangen werden. 
Mit der Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen bezweckt der Verein die Betreuung, Pflege, Fürsorge sowie die Bildung (Ausbildung) und Erziehung Jugendlicher.
Zu einer erweiterten Jugendarbeit können Partnerschaften oder Kooperationen mit Schulen und Kindergärten vereinbart werden.
3.    Der Verein errichtet, betreibt und unterhält für seine Mitglieder eigene Sporträume und –anlagen, ein Fitness-Studio sowie ein Vereinsheim. Diese Einrichtungen stellt der Verein den Mitgliedern zur Verfügung und ermöglicht ihnen die Ausübung sportlicher Aktivitäten aller Art unter der Leitung von Sportfachkräften.
4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.    Kommt eine Mannschaft, eine Gruppe oder ein Sportler durch seine Leistungen in den lizensierten Sport, so ist dafür eine besondere Geschäftsform möglich.
7.    Der Verein ist zur Durchführung dieser Zwecke Mitglied
7.1.    des Landessportbundes Hessen e.V.
7.2.    der zuständigen Landesfachverbände
7.3.    der zuständigen Spitzenverbände
7.4.    im Freiburger Kreis (Interessengemeinschaft der Großvereine).

§ 3
Vergütungen für die Vereinstätigkeit 

1.    Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2.    Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3.    Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeiten nach § 3 Ziff. 2 trifft der Personalausschuss gem. § 14.
4.    Im Übrigen haben sowohl die Mitarbeiter als auch die Vorstandmitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Porto, Telefon, Seminar-, Fahrt- und Reisekosten sowie Büromaterial und sonstige Auslagen.
5.    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
6.    Ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern kann im Rahmen der gesetzlichen und finanziellen Möglichkeiten eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Die Einzelheiten werden vom Personalausschuss geregelt.

§ 4
Mitgliedschaft, Begründung und Verlust

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.    Der Verein führt als Mitglieder
2.1.    ordentliche Mitglieder
2.2.    Kurzzeitmitglieder
2.3.    Ehrenmitglieder

3.    Anträge auf Aufnahme in den Verein sind in Textform zu stellen.
Minderjährige erklären ihren Eintritt durch die gesetzlichen Vertreter.
    Das Präsidium entscheidet über eine Aufnahme endgültig. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an.
    Im Falle einer Ablehnung ist eine Begründung nicht erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein ist nicht gegeben. Eine Ablehnung wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt.
4.    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag festgelegten Eintrittsdatum.
Der Eintritt erfolgt jeweils zum Ersten des Eintrittsmonats.
5.    Die Mindestdauer der ordentlichen Mitgliedschaft beträgt 6 Monate.
Beginn und Dauer der Kurzzeitmitgliedschaft werden durch das Präsidium festgelegt.
6.    Mit der Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr gem. der jeweils gültigen Beitrags- und Gebührenordnung erhoben. Sie wird mit der ersten Beitragszahlung fällig.
7.    Die Mitgliedschaft endet
7.1.    durch Tod.
7.2.    durch freiwilligen Austritt zum Quartalsende.
Dieser ist mindestens 6 Wochen im Voraus gegenüber dem Verein in Textform zu erklären.
7.3.    durch Wegzug über 50 km bei entsprechendem Meldenachweis.
Hierbei besteht eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum nächsten Quartalsende.
7.4.    durch Austritt aus wichtigem Grund und in besonderen Härtefällen.
Hierüber muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Eine Entscheidung trifft das Präsidium endgültig.
7.5.    durch Ausschluss, der durch den Gesamtvorstand mit einer 2/3-Mehrheit zu beschließen ist.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

7.5.1    Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
7.5.2    Verstoß gegen die Satzung
7.5.3    grobem, unsportlichem Verhalten
7.5.4    unehrenhaftem Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
7.5.5    Missachtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes.
Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen schriftlich eine Stellungnahme abgeben und beim Ältestenrat Berufung einlegen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Ältestenrat innerhalb von 2 Monaten nach Eingang über die Berufung zu entscheiden. Die Entscheidung des Ältestenrats ist endgültig.
Verzichtet das Mitglied auf sein Recht auf Berufung oder versäumt es die Berufungsfrist, so gilt die Mitgliedschaft zu dem im Beschluss genannten Ausschlussdatum als beendet.
7.6.    durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied mehr als 3 Monate mit der Entrichtung der fälligen Beiträge und Gebühren in Verzug ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
7.7.    durch Auflösung des Vereins.
8.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht.
9.    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle gewählten Ämter des Mitglieds, spätestens jedoch mit Ende der Berufungsfrist.
10.    Sollte der Verein aufgrund von höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, Pandemien oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen, seine Vereinsangebote vorübergehend nicht oder nicht in vollem Umfang aufrechterhalten, begründet dies kein Sonderkündigungsrecht und berechtigt das Mitglied auch nicht zum Kürzen oder Aussetzen der vereinbarten Mitglieds- und Sonderbeiträge.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Jedes Vereinsmitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Sportangeboten der Abteilungen. Voraussetzung dazu ist eine ordnungsgemäße Anmeldung bei den betreffenden Abteilungen und eine Einordnung in den Übungs- und Spielbetrieb.
2.    Jedes Mitglied hat die Pflicht
2.1.    zur Zahlung der Beiträge und Gebühren gem. der jeweils gültigen Beitrags- und Gebührenordnung
2.2.    zur Einhaltung der Satzung und Ordnungen
2.3.    zur Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane
2.4.    zur Anerkennung der Satzung und Ordnungen des übergeordneten Verbandes, des Landessportbundes Hessen und der Fachverbände.
3.    Das Vereinseigentum ist schonend zu behandeln. Das Mitglied haftet für Schäden am Vereinseigentum, welche von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. 
Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen Hallen-, Haus- und Platzordnungen besteht im Schadensfall kein Anspruch auf Versicherungsschutz und Schadensersatzleistung durch den Verein.
4.    Für den Verlust von Geld und Gegenständen jeder Art bei Teilnahme an Sportveranstaltungen und sonstigen Ereignissen wird durch den Verein kein Ersatz geleistet.
5.    Die Rechte eines Mitglieds sind nicht übertragbar.

§ 6
Ordnungsmaßnahmen

1.    Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Ordnungen oder gegen Anordnungen des Präsidiums verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
1.1.    Verweis
1.2.    Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder an Veranstaltungen des Vereins
1.3.    Zeitlich begrenztes Haus- und Sportstättenverbot
1.4.    Aberkennung oder Einschränkungen von Mitgliedschaftsrechten
1.5.    Ausschluss aus dem Verein.
2.    Für eine solche Maßnahme müssen mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstandes gestimmt haben.

§ 7
Beiträge und Gebühren

1.    Alle Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge der Abteilungen sowie die Gebühren sind Bringschulden und an den Verein zu zahlen.
2.    Für die ordentlichen Mitgliedschaften werden Art und Höhe der Beiträge auf Vorschlag des Gesamtvorstands von der Delegiertenversammlung festgelegt.
Der Gesamtvorstand ist grundsätzlich verpflichtet, darauf zu achten, dass die Beiträge und Gebühren so festgesetzt werden, dass der wirtschaftliche Bestand des Vereins vorausschaubar gesichert ist.
3.    Die Beiträge für Kurzzeitmitgliedschaften und die Gebühren werden durch den Gesamtvorstand festgelegt.
4.    Die Abteilungen können gem. § 18 Ziff. 12 zusätzlich Sonderbeiträge erheben. Die Höhe bestimmt die Abteilungshauptversammlung. Die Erhebung von Sonderbeiträgen bedarf der vorherigen Zustimmung des Präsidiums.
5.    Auf Antrag können Beiträge und Gebühren für einen festgelegten Zeitraum reduziert oder ganz ausgesetzt werden. Über diese Anträge entscheidet das Präsidium endgültig.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei.
6.    Die Beiträge für ordentliche Mitgliedschaften sind entsprechend der gewählten Zahlungsweise monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu entrichten.
7.    Die Beiträge und Gebühren für Kurzzeitmitgliedschaften sind für deren Dauer in voller Höhe im Voraus zur Zahlung fällig. Sie sind nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins – gleich aus welchem Grund – nicht genutzt werden können.
8.    Alle Beiträge und Gebühren werden grundsätzlich im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA- Lastschriftmandat zu erteilen sowie für ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Will sich das Mitglied nicht an dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren beteiligen, so sind die Beiträge jährlich im Voraus   und die Gebühren jeweils unmittelbar nach Rechnungsstellung zu entrichten. In diesen Fällen entsteht eine zusätzliche Verwaltungsgebühr.
9.    Näheres regelt die jeweils gültige Beitrags- und Gebührenordnung. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit

1.    Die Mitglieder erlangen mit vollendetem 14. Lebensjahr Stimmfähigkeit in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
2.    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3.    Das passive Wahlrecht haben alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins, als Delegierte auch Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
Bei den Abteilungen haben auch die Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres das passive Wahlrecht, mit Ausnahme des Abteilungsleiters und des Kassenwartes. Die Vorstandsbestellung wird aber erst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam.
4.    Das aktive und passive Wahlrecht für den Jugendausschuss beginnt mit der Vollendung des 12. Lebensjahres.

§ 9
Vereinsorgane

1.    Die Organe des Vereins sind:
1.1.    Mitgliederversammlung
1.2.    Delegiertenversammlung
1.3.    Präsidium (geschäftsführender Vorstand)
1.4.    Gesamtvorstand
1.5.    Personalausschuss
1.6.    Hauptausschuss
1.7.    Ältestenrat.
2.    Die Organe der Abteilungen sind:
2.1.    Abteilungshauptversammlung
2.2.    Abteilungsvorstand.
3.    Die Organe der Vereinsjugend sind:
3.1.    Jugendhauptversammlung
3.2.    Jugendleitung
3.3.    Jugendausschuss (Jugendvertreter der Abteilungen).
4.    Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

§ 10
Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Sie ist zuständig für:
1.1.    Satzungsänderungen
1.2.    die Änderung des Vereinszwecks
1.3.    die Auflösung des Vereins
1.4.    Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vereinsvermögen von mehr als Euro 250.000,--.
Sie findet bei Bedarf statt.
2.    Die Mitgliederversammlung ist auf Antrag des Präsidiums, auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder beim Präsidium oder, wenn es der Gesamtvorstand beschließt, einzuberufen. 
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch einen der beiden Vizepräsidenten.
3.    Damit eine Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, muss sie mindestens 4 Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, durch Veröffentlichung im öffentlichen Mitteilungsblatt der Stadt Mörfelden-Walldorf und durch Aushang in den Vereinsgebäuden bekanntgemacht werden.
4.    Die Tagesordnung darf nur Punkte enthalten, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Anträge zu den in § 10 Ziff. 3 genannten Tagesordnungspunkten sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung mit einer Begründung beim Präsidenten einzureichen.
5.    Der Präsident leitet die Versammlung. Er kann die Versammlungsleitung delegieren.
6.    Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
8.    Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
Bei Beschlussfassungen wird offen abgestimmt, wenn nicht auf Antrag die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
9.    Die Mitgliederversammlung kann auch in virtueller Form durchgeführt werden. Näheres regelt die Versammlungsordnung, die durch den Gesamtvorstand zu beschließen ist. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Ob eine virtuelle Versammlung oder eine Präsenzversammlung stattfindet, wird bei der Einladung bekannt gegeben.
Jede ordnungsgemäß einberufene virtuelle Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an einer E-Mail-Abstimmung oder Online-Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 11
Delegiertenversammlung

1.    Die Delegiertenversammlung soll einmal jährlich in den ersten vier Monaten stattfinden. Sie wird durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch einen der beiden Vizepräsidenten, einberufen.
2.    Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
2.1.    Entgegennahme der Berichte des Präsidiums und der Kassenprüfer
2.2.    Entlastung des Präsidiums und des Gesamtvorstandes
2.3.    Wahl und Amtsenthebung von Mitgliedern des Gesamtvorstands, des Ältestenrates, der Kassenprüfer sowie der Beisitzer des Personalausschusses
2.4.    Bestätigung des Referenten für Jugendarbeit 
2.5.    Beschlussfassung über den Haushaltsplan
2.6.    Beschlussfassung über die Beiträge
2.7.    Entscheidung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vereinsvermögen bis zu Euro 250.000,--
2.8.    Ernennung von Ehrenpräsidenten
2.9.    Entscheidung über vorliegende Anträge.
3.    Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie mindestens 4 Wochen vorher in Textform einberufen und durch Veröffentlichung im öffentlichen Mitteilungsblatt der Stadt Mörfelden-Walldorf, sowie durch Aushang in den Vereinsgebäuden bekanntgemacht wurde. Die Einladung hat Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung zu enthalten.
Anträge sind in Textform spätestens 3 Wochen vor der Delegiertenversammlung an das Präsidium zu stellen.
Anträge können von jedem Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, gestellt werden. Ein Antragsteller kann seinen Antrag erläutern, auch wenn er nicht Delegierter ist.
4.    Den Delegierten ist mindestens 10 Tage vor der Delegiertenversammlung die Tagesordnung mit allen Anträgen schriftlich bekannt zu geben.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
4.1.    Berichte der Präsidiumsmitglieder 
4.2.    Bericht der Kassenprüfer
4.3.    Entlastung des Präsidiums und des Gesamtvorstandes
4.4.    Neuwahlen der zu wählenden Ämter
4.5.    Bestätigung des Referenten für Jugendarbeit
4.6.    Beratung und Genehmigung des Haushaltsplans
4.7.    Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
5.    Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
Beschlüsse fasst die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Entscheidungen über die Beiträge sowie über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vereinsvermögen bis zu Euro 250.000,-- bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Delegierten.
6.    Für die Durchführung der Wahlen (§11 Ziff. 2.3) wählt die Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte eine Wahlkommission, die aus 3 Mitgliedern besteht.
7.    Bei Beschlussfassungen und Wahlen wird offen abgestimmt, wenn nicht auf Antrag die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
8.    An der Delegiertenversammlung können alle Mitglieder des Vereins teilnehmen, ihnen kann das Wort erteilt werden, sie haben jedoch kein Stimmrecht. 
9.    Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
9.1.    Wahldelegierten
•    Delegierte der Abteilungen

•    Delegierte der nicht abteilungsgebundenen Mitglieder
9.2.    Delegierten kraft Amtes
•    Mitglieder des Gesamtvorstandes
•    Ältestenrat mit drei Stimmen.
10.    Die Wahldelegierten werden von den Abteilungen in den Abteilungshauptversammlungen mit einfacher Mehrheit gewählt. 
Die Zahl der Delegierten richtet sich jeweils nach der Mitgliederstärke (siehe § 11 Ziff.12). 
Nicht abteilungsgebundene Mitglieder wählen in einer eigenen Versammlung ihre Delegierten. 
11.    Nach dem Ausscheiden eines Delegierten kraft Amtes behält dieser sein Mandat bis zum Ende der jeweils laufenden Versammlung.
12.    Jede Abteilung sowie die Versammlung der abteilungsfreien Mitglieder kann für die ersten 50 Mitglieder 2 Delegierte entsenden, für je weitere 50 Mitglieder einen Delegierten. Verbleibt ein Rest von weniger als 50 Mitgliedern, steht der Abteilung noch ein Delegierter zu, soweit die Höchstzahl nicht erreicht ist. Jeder Abteilung stehen maximal 12 Delegierte zu.
13.    Für jeden Delegierten kann ein Ersatzdelegierter gewählt werden. Eine Stimmübertragung ist nur auf einen der gewählten Ersatzdelegierten der gleichen Abteilung zulässig.
14.    Die Delegierten/Ersatzdelegierten werden in den Abteilungshauptversammlungen für die Dauer eines Jahres gewählt und bleiben bis zur nächsten Delegiertenwahl im Amt.
Ein Mitglied kann nur für eine Abteilung Delegierter sein.
Das Amt eines Delegierten ist gebunden an die Zugehörigkeit zu der Abteilung, die ihn gewählt hat. Scheidet ein Delegierter vorzeitig aus, so rückt ein Ersatzdelegierter für den Rest der Wahlperiode nach. Die Wiederwahl von Delegierten ist zulässig.
15.    Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Er kann die Versammlungsleitung delegieren.
16.    Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 
Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
17.    Der Präsident kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Delegierten schriftlich, unter Angabe des Zwecks und des Grundes, gegenüber dem Präsidium verlangt wird.
Eine so beantragte außerordentliche Delegiertenversammlung muss spätestens 6 Wochen nach Zugang des Ersuchens an das Präsidium einberufen werden.
Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Delegiertenversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind.
Im Übrigen gelten für die außerordentliche Delegiertenversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Delegiertenversammlung entsprechend.
18.    Die Delegiertenversammlung kann auch in virtueller Form durchgeführt werden. Näheres regelt die Versammlungsordnung, die durch den Gesamtvorstand zu beschließen ist. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Ob eine virtuelle Versammlung oder eine Präsenzversammlung stattfindet, wird bei der Einladung bekannt gegeben.
Jede ordnungsgemäß einberufene virtuelle Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an einer E-Mail-Abstimmung oder Online-Abstimmung teilnehmenden Delegierten beschlussfähig.
19.    Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 12
Präsidium

1.    Das Präsidium (geschäftsführender Vorstand) setzt sich zusammen aus
1.1.    dem Präsidenten
1.2.    dem Vizepräsidenten Wirtschaft und Finanzen
1.3.    dem Vizepräsidenten Sport.
2.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten zusammen mit einem Vizepräsidenten oder durch die beiden Vizepräsidenten gemeinsam.
3.    Die Präsidiumsmitglieder werden für 2 Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt. Sie bleiben bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Wahl oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
4.    Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist kommissarisch ein Ersatzmitglied zu bestellen. 
In der nächsten Delegiertenversammlung ist ein neues Präsidiumsmitglied zu wählen.
5.    Dem Präsidium obliegt die Leitung des Gesamtvereins, insbesondere sind folgende Aufgaben wahrzunehmen:
5.1.    Einberufung und Leitung der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung
5.2.    Umsetzung der Beschlüsse der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung
5.3.    Einberufung des Gesamtvorstandes
5.4.    Umsetzung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes
5.5.    Aufstellung des Haushaltsplans für den Verein und der Jahresetats für die Abteilungen
5.6.    Einberufung des Hauptausschusses und Umsetzung von dessen Beschlüssen, soweit diese vom Gesamtvorstand bestätigt werden
5.7.    Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
5.8.    Aufnahme von Vereinsmitgliedern
5.9.    Durchführung der Aufgaben, die ihm vom Gesamtvorstand übertragen wurden
5.10.    Entscheidung über Anträge auf Beitragsreduzierung oder Beitragsbefreiung
5.11.    Zustimmung zur Erhebung von Sonderbeiträgen und Sondergebühren durch die Abteilungen
5.12.    Ernennung von Beisitzern
5.13.    Abwicklung des aktuellen Geschäftsbetriebes einschl. Mitarbeiterführung
5.14.    Beauftragung von Übungsleitern und Aushilfen für den Verein
5.15.    Abschluss von Arbeitsverträgen nach Zustimmung des Personalausschusses (§ 14).
6.    Die Mitglieder des Präsidiums haben das Recht, jederzeit an Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.
7.    Das Präsidium ist berechtigt, hauptamtliche Mitarbeiter und weitere Mitglieder als Beisitzer in das Präsidium zu berufen, soweit dies erforderlich ist. Diese haben kein Stimmrecht.
8.    Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u.a. die Aufgabenverteilung der einzelnen Präsidiumsmitglieder festzulegen ist.
9.    Die Mitglieder des Präsidiums sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
10.    Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des Präsidiums anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Über die Präsidiumssitzungen sind Niederschriften aufzunehmen.
11.    Eine Präsidiumssitzung kann auch in virtueller Form durchgeführt werden. Näheres regelt die Versammlungsordnung, die durch den Gesamtvorstand zu beschließen ist. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Ob eine virtuelle Versammlung oder eine Präsenzversammlung stattfindet, wird bei der Einladung bekannt gegeben.
12.    Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 13
Gesamtvorstand

1.    Der Gesamtvorstand besteht aus:
1.1.    dem Präsidium (geschäftsführender Vorstand)
1.2.    dem erweiterten Vorstand (Referenten)
1.3.    dem Schriftführer.
2.    Der erweiterte Vorstand besteht aus Referenten für
2.1.    Sport
2.2.    Finanzen
2.3.    Sponsoring
2.4.    Öffentlichkeitsarbeit
2.5.    Veranstaltungen
2.6.    Jugendarbeit.
3.    Die Referenten und der Schriftführer werden alle 2 Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt. Sie bleiben bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Wahl oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
Der Referent für Jugendarbeit wird von der Jugendhauptversammlung gewählt und von der Delegiertenversammlung bestätigt.
4.    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist kommissarisch ein Ersatzmitglied zu bestellen. 
In der nächsten Delegiertenversammlung ist ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
5.    Bei Bedarf können Personen mit besonderen Aufgaben in den Gesamtvorstand berufen werden. Diese haben kein Stimmrecht.
6.    Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind:
6.1.    Gründung oder Auflösung von Abteilungen
6.2.    Verhängung von Ordnungsmaßnahmen
6.3.    Bestätigung der Abteilungsvorstände (§ 18 Ziff. 5)
6.4.    Entscheidung über Beschlüsse des Hauptausschusses und Weiterleitung an das Präsidium
6.5.    Erörterung und Bestätigung des Haushaltsplans und der Jahresetats der Abteilungen
6.6.    Beschlussfassung über die Gebühren
6.7.    Aufstellung und Genehmigung von Ordnungen.
7.    Die Sitzungen des Gesamtvorstands finden bei Bedarf und nach Absprache statt. Sie werden von einem Präsidiumsmitglied geleitet. Die Sitzungsleitung kann delegiert werden.
8.    Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstands und davon mindestens 2 Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Über die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind Niederschriften aufzunehmen.
9.    Der Gesamtvorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung im Vereinsregister oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
10.    Eine Vorstandssitzung kann auch in virtueller Form durchgeführt werden. Näheres regelt die Versammlungsordnung, die durch den Gesamtvorstand zu beschließen ist. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Ob eine virtuelle Versammlung oder eine Präsenzversammlung stattfindet, wird bei der Einladung bekannt gegeben.
11.    Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 14
Personalausschuss

1.    Der Personalausschuss setzt sich zusammen aus
1.1.    dem Präsidium
1.2.    dem Vorsitzenden des Hauptausschusses
1.3.    3 Beisitzern.
Die Beisitzer werden alle 2 Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt. Sie bleiben bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Wahl oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
Angestellte und Übungsleiter des Vereins können nicht als Beisitzer gewählt werden.
2.    Bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ist der Personalausschuss gem. § 3 Ziff. 3 ermächtigt:
2.1.    zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben oder von hauptamtlichen Vorstandstätigkeiten besondere Vertreter nach § 30 BGB im Rahmen eines Dienstvertrages zu bestellen
2.2.    mit Mitgliedern des Gesamtvorstands zur Erledigung ihrer Vorstandstätigkeiten einen Dienst- oder Arbeitsvertrag abzuschließen. Die Tätigkeitsvergütung muss dem Zeit- oder Arbeitsaufwand angemessen sein.
2.3.    zur Durchführung des Sportbetriebes und zur Erledigung von administrativen Aufgaben entsprechend qualifizierte Beschäftigte - auch in Abteilungen - im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses anzustellen
2.4.    Vertragsinhalte und Vertragsbeendigungen zu Ziff. 2.1 bis 2.3 entsprechend zu regeln.
3.    Die Sitzungen des Personalausschusses finden nach Bedarf statt. Sie werden von einem Präsidiumsmitglied geleitet. Die Einladungen müssen den Mitgliedern mindestens 1 Woche vorher in Textform, zusammen mit einer Tagesordnung, zugehen.
4.    Der Personalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des Vizepräsidenten Wirtschaft und Finanzen.
Ein Sitzungsprotokoll ist zu erstellen.
5.    Eine Ausschusssitzung kann auch in virtueller Form durchgeführt werden. Näheres regelt die Versammlungsordnung, die durch den Gesamtvorstand zu beschließen ist. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Ob eine virtuelle Versammlung oder eine Präsenzversammlung stattfindet, wird bei der Einladung bekannt gegeben.
6.    Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
7.    Betreffen Entscheidungen Mitglieder des Personalausschusses oder deren Angehörige, so haben die Betreffenden kein Stimmrecht. 

§ 15
Hauptausschuss

1.    Ordentliche Mitglieder des Hauptausschusses sind:
1.1.    die Abteilungsleiter oder deren Vertreter
1.2.    der Gesamtvorstand
1.3.    der Vorsitzende des Ältestenrates oder ein Vertreter.
2.    Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter und einen Vertreter für die Dauer von 2 Jahren. Sie bleiben bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Wahl oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
Angestellte des Vereins können nicht zum Versammlungsleiter gewählt werden.
3.    Die Aufgaben des Hauptausschusses sind:
3.1.    Erörterung des Haushaltsplans und der Jahresetats der Abteilungen
3.2.    Zusammenwirken bei abteilungsübergreifenden Aktivitäten oder Aktivitäten des Gesamtvereins
3.3.    Erarbeitung von Vorschlägen für die Vereinsarbeit.
Zu der Ziff. 3.1 kann der Hauptausschuss Empfehlungen abgeben.
Zu den Ziff. 3.2 und 3.3 kann der Hauptausschuss Beschlüsse fassen.
4.    Der Hauptausschuss tritt erstmals nach Einberufung durch das Präsidium zusammen. 
Weitere Einberufungen erfolgen durch den Versammlungsleiter, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder des Hauptausschusses oder das Präsidium dies beantragen. 
5.    Die Einladung zu diesem Ausschuss muss den Ausschussmitgliedern mindestens 2 Wochen vorher in Textform, zusammen mit einer vorläufigen Tagesordnung, zugehen. Diese können dazu Anträge bis spätestens 1 Woche vor diesem Termin stellen. 
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind in schriftlicher Form an den Gesamtvorstand weiterzuleiten (§ 13 Ziff. 6.5). 
Bei Abstimmungen haben die anwesenden ordentlichen Mitglieder jeweils eine Stimme.
6.    Ein Sitzungsprotokoll ist zu erstellen.
7.    Eine Ausschusssitzung kann auch in virtueller Form durchgeführt werden. Näheres regelt die Versammlungsordnung, die durch den Gesamtvorstand zu beschließen ist. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Ob eine virtuelle Versammlung oder eine Präsenzversammlung stattfindet, wird bei der Einladung bekannt gegeben.
8.    Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 16
Ältestenrat und Berufungsinstanz

1.    Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Ältestenrats sind:
1.1.    Schlichtung von Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern, zwischen einzelnen Abteilungen oder zwischen Abteilungen und Gesamtvorstand
1.2.    Entscheidung über Berufungen bei Ausschlussverfahren gem. § 4 Ziff. 7.5
1.3.    Beratung des Gesamtvorstands bei besonderen Anlässen.
2.    Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3, höchstens 8 Mitgliedern, die alle 2 Jahre von der Delegiertenversammlung zu wählen sind. Sie bleiben bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung oder Wahl eines Nachfolgers im Amt.
3.    Mitglieder des Ältestenrates können ordentliche Mitglieder sein, die das 50. Lebensjahr überschritten haben und mindestens 3 Jahre Mitglied des Vereins sind.
Aktive Vorstandsmitglieder des Vereins oder einer Abteilung können nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein.

4.    Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vertreter.
5.    Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
6.    Der Ältestenrat schlägt Vereinsmitglieder für Ehrungen vor (§ 22) und unterstützt das Präsidium bei der Durchführung der Ehrungen.
7.    Der Ältestenrat achtet bei Berufung auf die Einhaltung der Satzung und der Ordnungen.
8.    Eine Sitzung des Ältestenrats kann auch in virtueller Form durchgeführt werden. Näheres regelt die Versammlungsordnung, die durch den Gesamtvorstand zu beschließen ist. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Ob eine virtuelle Versammlung oder eine Präsenzversammlung stattfindet, wird bei der Einladung bekanntgegeben.
9.    Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 17
Ausschüsse

1.    Die Ausschüsse bestehen aus den Referenten des erweiterten Vorstandes als Ausschussvorsitzende und den entsprechenden Ressortleitern der Abteilungen. Mitglieder des Präsidiums können an den Sitzungen teilnehmen.
2.    Die Sitzungen der Ausschüsse finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt. Sie werden durch den zuständigen Ausschussvorsitzenden einberufen.
3.    Als Ausschüsse sind zu bilden
3.1.    Sportausschuss
3.2.    Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
3.3.    Veranstaltungs- und Vergnügungsausschuss
3.4.    Finanzausschuss
Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.
4.    Die Aufgaben der Ausschüsse sind
4.1.    die Umsetzung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes
4.2.    die Information ihrer Abteilungen
4.3.    die Zuarbeit für die Referenten bzw. den Gesamtvorstand
4.4.    die Besprechung übergreifender Vereinsangelegenheiten im Bereich des Ausschusses.
Sitzungsprotokolle sind zu erstellen und an das Präsidium weiterzuleiten.
5.    Eine Ausschusssitzung kann auch in virtueller Form durchgeführt werden. Näheres regelt die Versammlungsordnung, die durch den Gesamtvorstand zu beschließen ist. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Ob eine virtuelle Versammlung oder eine Präsenzversammlung stattfindet, wird bei der Einladung bekanntgegeben.

§ 18
Abteilungen

1.    Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden Abteilungen im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2.    Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus.
3.    Der Gesamtvorstand kann eine Abteilung auflösen, wenn eine dieser Voraussetzungen zutrifft:
•    die Mitglieder ihre sportlichen Tätigkeiten nicht mehr ausführen können oder wollen
•    die Mehrheit der Mitglieder dies in einer Abteilungshauptversammlung vorschlagen
•    kein vollständiger Abteilungsvorstand gem. § 18 Ziff. 5 gewählt wird.
4.    Die Abteilungen erörtern in jährlich mindestens einer Versammlung ihre Angelegenheiten und wählen in der Abteilungshauptversammlung ihre Abteilungsvorstände für 2 Jahre. Diese bleiben bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung oder Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Weiterhin wählt die Abteilungshauptversammlung ihre Delegierten einschließlich Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung jeweils für die Dauer eines Jahres. 
Die Wahl der Delegierten hat mindestens 6 Wochen vor der nächsten Delegiertenversammlung zu erfolgen (§ 11 Ziff. 9 bis 14).
Die Abteilungshauptversammlung muss den Abteilungsmitgliedern mindestens 2 Wochen vorher mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich bekanntgegeben werden. Im Übrigen gilt § 10 Ziff. 4 bis 6 der Satzung entsprechend. 
Die Abteilungshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Abteilungsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
5.    Die Abteilungen werden durch die Abteilungsvorstände geleitet.
Der Abteilungsvorstand besteht aus mindestens:
5.1.    Abteilungsleiter
5.2.    Kassenwart
5.3.    Sportwart.
Der Abteilungsvorstand wird nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens zweimal im Geschäftsjahr. Über alle Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Auf Anforderung ist dieses dem Gesamtvorstand zur Verfügung zu stellen.
6.    Die Abteilungsvorstände sind gegenüber dem Gesamtvorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
7.    Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist kommissarisch ein Ersatzmitglied zu bestellen. In der nächsten Abteilungshauptversammlung ist ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
Scheiden mehrere gewählte Vorstandsmitglieder aus, ist eine außerordentliche Abteilungshauptversammlung einzuberufen. Bis zur Neuwahl des Vorstandes hat der bisherige Vorstand die Geschäfte fortzuführen.
8.    Die gewählten Abteilungsleiter, Kassenwarte und Sportwarte bedürfen der Bestätigung durch den Gesamtvorstand.
9.    Die Abteilungen haben dem Referenten Finanzen regelmäßig eine Abrechnung über ihre gesamten Wirtschaftsmittel vorzulegen. Für die Kassenprüfung der Abteilungen gilt § 21 sinngemäß.
10.    Die Abteilungen sind berechtigt, für ihren Geschäftsbereich eine eigene Geschäftsordnung aufzustellen, die für die Abteilungsmitglieder ebenso verbindlich ist wie die Vereinssatzung selbst. Die Ordnungen der Abteilungen, die dem Präsidium zur Prüfung vorzulegen sind, dürfen zur Satzung des Vereins nicht im Widerspruch stehen.
11.    Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit die Vereinssatzung, die Finanzordnung oder Beschlüsse des Gesamtvorstandes nichts Anderes bestimmen oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.
Die Abteilungen sind mit Zustimmung des Gesamtvorstands berechtigt, bei Verstößen gegen Abteilungsinteressen gegen Abteilungsmitglieder Ordnungsmaßnahmen gemäß § 6 Ziff. 1.1 bis 1.5. zu verhängen. 

Eine Abteilung ist insbesondere berechtigt, ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am jeweiligen Sportbetrieb zu erlassen. 
Einen Ausschluss aus der Abteilung oder dem Verein gem. § 6 Ziff. 1.5. kann dem Gesamtvorstand vorgeschlagen werden.
12.    Im Bedarfsfall sind die Abteilungen berechtigt, zur Finanzierung des Abteilungsbetriebs zusätzlich zu den Vereinsbeiträgen Sonderbeiträge zu erheben (§ 7 Ziff. 4). Für die Entrichtung der Sonderbeiträge gilt § 7 Ziff. 6 bis 9 entsprechend.
13.    Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder die Abteilung zu laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen mit Sportlern, Trainern und Übungsleitern sowie Mietverträge oder Verträge über den laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen, können nur vom Präsidium (Vorstand gem. § 26 BGB) rechtsverbindlich abgeschlossen werden.
14.    Der Einsatz der Übungsleiter wird durch die Abteilungen organisiert.
Die Trainings- und Einsatzpläne werden gemeinsam vom Abteilungsvorstand und den Übungsleitern festgelegt. Die jeweiligen Sitzungsprotokolle sind dem Präsidium vorzulegen.
Die Abteilungen tragen dafür Sorge, dass die Übungsleiter stets über gültige und ausreichende Lizenzen verfügen.
Für die Anzahl der erforderlichen und ausreichend qualifizierten Übungsleiter sind die Zahl der Übungsstunden und die besonderen Gegebenheiten der Trainingsstunden maßgebend. 
Trainer- und Übungsleiterverträge, die nicht Arbeitsverträge sind, werden auf Vorschlag der Abteilungen vom Präsidium abgeschlossen (§ 12 Ziff. 5.14).
Andere Verträge werden nach Zustimmung des Personalausschusses (§ 14 Ziff. 2.3) vom Präsidium (§ 12 Ziff. 5.15) abgeschlossen.
15.    Vorhandene Vermögenswerte der Abteilungen sind Eigentum des Gesamtvereins und sind entsprechend der sportlichen Belange zu verwenden. Anteilige Ansprüche der Abteilungsmitglieder bestehen nicht.
16.    Eine Abteilungshauptversammlung kann auch in virtueller Form durchgeführt werden. Näheres regelt die Versammlungsordnung, die durch den Gesamtvorstand zu beschließen ist. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Ob eine virtuelle Versammlung oder eine Präsenzversammlung stattfindet, wird bei der Einladung bekannt gegeben.
Jede ordnungsgemäß einberufene Online-Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an einer E-Mail-Abstimmung oder Online-Abstimmung teilnehmenden Abteilungsmitglieder beschlussfähig.

 

§ 19
Jugendhauptversammlung

1.    Der Jugendhauptversammlung gehören alle Vereinsmitglieder vom vollendeten 12. bis zum 25. Lebensjahr sowie die Jugendwarte an. Sie ist oberstes Organ der Vereinsjugend.
2.    Die Jugendhauptversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Änderungen der Vereinsjugendordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten in der Jugendhauptversammlung und der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung.
3.    Vor jeder Delegiertenversammlung hat eine Jugendhauptversammlung stattzufinden. Für die Einberufung der Jugendhauptversammlung gilt § 18 Ziff. 4 entsprechend.
4.    Weitere Jugendhauptversammlungen können durch den Referenten für Jugendarbeit einberufen werden oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der jugendlichen Mitglieder.
5.    Die Jugendhauptversammlung wählt die Jugendleitung:
5.1.    den Referenten für Jugendarbeit 
5.2.    einen Stellvertreter.
5.3.    einen Kassenwart. 


Der Kassenwart führt die Kasse der Jugend und verwaltet die finanziellen Mittel des Jugendausschusses. Er gibt regelmäßig eine Abrechnung an den Referenten Finanzen. Für die Kassenprüfung des Jugendausschusses gilt § 21 sinngemäß. 
6.    Näheres regelt die Jugendordnung.
7.    Eine Jugendhauptversammlung kann auch in virtueller Form durchgeführt werden. Näheres regelt die Versammlungsordnung, die durch den Gesamtvorstand zu beschließen ist. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Ob eine virtuelle Versammlung oder eine Präsenzversammlung stattfindet, wird bei der Einladung bekannt gegeben.
Jede ordnungsgemäß einberufene virtuelle Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an einer E-Mail-Abstimmung oder Online-Abstimmung teilnehmenden Abteilungsmitglieder beschlussfähig.

§ 20
Jugendausschuss

1.    Der Jugendausschuss besteht aus 
1.1.    dem Referenten für Jugendarbeit als Vorsitzendem 
1.2.    den Abteilungsjugendwarten
1.3.    den Jugendsprechern der einzelnen Abteilungen. 
Ihre Wahl richtet sich nach der Jugendordnung.
Der Referent für Jugendarbeit ist berechtigt, weitere Mitglieder in den Jugendausschuss zu berufen.
2.     Für die Einberufung des Jugendausschusses gilt § 17 Ziff. 2 entsprechend.
3.    Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Vereinsjugend:
3.1.    in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit und Jugendpflege
3.2.    bei Fragen der überfachlichen oder gemeinsamen sportlichen Interessen
3.3.    bei übergeordneten Jugendorganisationen (Sportkreis, HSJ).
4.    Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung des Vereins und der Jugendordnung.
5.    Eine Ausschusssitzung kann auch in virtueller Form durchgeführt werden. Näheres regelt die Versammlungsordnung, die durch den Gesamtvorstand zu beschließen ist. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Ob eine Online-Versammlung oder eine Präsenzversammlung stattfindet, wird bei der Einladung bekanntge-geben.
Jede ordnungsgemäß einberufene virtuelle Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an einer E-Mail-Abstimmung oder Online-Abstimmung teilnehmenden Ausschussmitglieder beschlussfähig.

§ 21
Kassenprüfung

1.    Die Delegiertenversammlung wählt aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern 2 Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Sie bleiben bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Wahl oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
Jährlich wird ein Prüfer neu gewählt. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.
Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die weder dem Gesamtvorstand noch dem Ältestenrat oder dem Fachausschuss Finanzen angehören.
Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder kann er die Kassenprüfung im Verhinderungsfall nicht durchführen, so bestellt der Gesamtvorstand einen Ersatzkassenprüfer.

Dieser ist von der nächsten Delegiertenversammlung nachträglich zu bestätigen. Wird der Ersatzkassenprüfer nicht nachträglich von der Delegiertenversammlung bestätigt, so ist ein neuer Kassenprüfer zu wählen und die Kassenprüfung zu wiederholen.
2.    Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Vermögensverwaltung sowie der Kassenführung des Vereins.
Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Buchführung und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. 
Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogen. Ad-hoc – Prüfungen.
3.    Den Kassenprüfern ist vom Gesamtvorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. 
Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
4.    Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis der Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Gesamtvorstands.
Der Prüfbericht ist dem Gesamtvorstand spätestens 1 Woche vor dem Termin der Delegiertenversammlung vorzulegen.
5.    Die Ausführungen zu den Ziff. 1 bis 4 gelten analog für Abteilungen.

§ 22

Ehrungen

1.    Auf Antrag des Ältestenrates, des Gesamtvorstands, einer Abteilung oder eines Mitglieds können Mitglieder für außergewöhnliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft geehrt werden.
2.    Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten können auf Vorschlag des Ältestenrats oder des Gesamtvorstands Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben.
3.    Zur Ernennung von Ehrenmitgliedern ist der Beschluss des Gesamtvorstands, für die Ernennung von Ehrenpräsidenten der Beschluss der Delegiertenversammlung erforderlich.
4.    Für Ehrungen gilt die Ehrungsordnung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 23
Datenschutz

1.    Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder sowie von allen Personen, die im Auftrag des Vereins tätig sind oder Räumlichkeiten des Vereins nutzen, in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten der o.g. Personen (betroffene Personen genannt) werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
2.    Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten werden die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils gültigen Fassung beachtet und eingehalten.
3.    Insbesondere die Rechte der betroffenen Personen im Sinne der DSGVO und des BDSG, z.B.
3.1.    das Recht auf Auskunft
3.2.    das Recht auf Berichtigung
3.3.    das Recht auf Löschung
3.4.    das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
3.5.    das Recht auf Datenübertragbarkeit
3.6.    das Widerspruchsrecht
3.7.    Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde werden gewahrt.
4.    Die Details zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Verein ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.
5.    Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Gesamtvorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle betroffenen Personen verbindlich.
6.    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der o.g. Personen aus dem Verein hinaus.
7.    Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten des Vereins im Sinne der DSGVO und des BDSG bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 24
Haftungsbeschränkungen

1.    Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2.    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

§ 25
Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2.    Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dies 
2.1.    der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
2.2.    von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich vom Gesamtvorstand gefordert wurde.
3.    Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.
4.    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident, der Vizepräsident Wirtschaft und Finanzen und der Referent Finanzen zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§ 47 ff. BGB).
5.    Die Regelungen nach § 10 Ziff. 9 sind nicht anwendbar.
6.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation der Stadt Mörfelden-Walldorf zu mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports und der Bewegungserziehung verwendet werden muss.
7.    Erfolgt die Auflösung nur zum Zwecke der Verschmelzung mit einem anderen Verein, der gleiche Zwecke verfolgt und ebenfalls als gemeinnützig anerkannt ist, so geht das Vermögen auf den neuen Verein über.

§ 26
Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1.    Diese Satzungsänderung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.12.2024 beschlossen.
2.    Die geänderte Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 28.03.2025 in Kraft.
3.    Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.