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Satzung der Turngesellschaft Walldorf 1896 e.V.

Stand 19.04.2017

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

  1. Die am 19. Juli 1896 zu Walldorf gegründete "Turngesellschaft" - nachfolgend "Verein" genannt - hat ihren Sitz in Mörfelden-Walldorf. Der Verein ist unter der Registernummer VR 50332 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen und führt den Namen "Turngesellschaft Walldorf 1896 e.V.".
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Farben des Vereins sind "Blau-Weiß".

 

§ 2

Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    Der Verein ist selbstlos tätig, unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten. Er verfolgt wirtschaftliche Ziele nur als Nebenzweck.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Breiten-, Leistungs-, Präventions- und Rehabilitationssport, die sportliche Freizeitgestaltung sowie die Bewegungserziehung von Kindern und Jugendlichen.
    Im Rahmen des Wettkampfsports können Partnerschaften und Spielgemeinschaften mit anderen Vereinen eingegangen werden.
    Mit der Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen bezweckt der Verein die Betreuung, Pflege, Fürsorge sowie die Bildung (Ausbildung) und Erziehung Jugendlicher.
    Zu einer erweiterten Jugendarbeit können Partnerschaften oder Kooperationen mit Schulen und Kindergärten vereinbart werden.
  3. Der Verein errichtet, betreibt und unterhält für seine Mitglieder eigene Sporträume und –anlagen, ein Fitness-Studio sowie ein Vereinsheim. Diese Einrichtungen stellt der Verein den Mitgliedern zur Verfügung und ermöglicht ihnen die Ausübung sportlicher Aktivitäten aller Art unter der Leitung von Sportfachkräften.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Kommt eine Mannschaft, eine Gruppe oder ein Sportler durch seine Leistungen in den lizensierten Sport, so ist dafür eine besondere Geschäftsform möglich.
  7. Der Verein ist zur Durchführung dieser Zwecke Mitglied
    1. des Landessportbundes Hessen e.V.
    2. der zuständigen Landesfachverbände
    3. der zuständigen Spitzenverbände.
    4. im Freiburger Kreis (Interessengemeinschaft der Großvereine).

 

§ 3

Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeiten nach § 3 Ziff. 2 trifft der Personalausschuss gem. § 14.
  4. Im Übrigen haben sowohl die Mitarbeiter als auch die Vorstandmitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Porto, Telefon, Seminar-, Fahrt- und Reisekosten sowie Büromaterial und sonstige Auslagen.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  6. Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Hauptausschusses kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Die Einzelheiten werden vom Personalausschuss geregelt.

 

§ 4

Mitgliedschaft, Begründung und Verlust

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Geschlecht, Beruf, Rasse, Religion und Nationalität werden.
  2. Der Verein führt als Mitglieder
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
    3. Kurzzeitmitglieder (Kursteilnehmer etc.)
    4. beitragsfreie Mitglieder (auf Antrag).
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
  4. Der Aufnahmeantrag ist über die Abteilung an das Präsidium zu stellen. Dieses entscheidet über die Aufnahme. Dem Mitglied wird eine Satzung ausgehändigt. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages ist eine Begründung nicht erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein ist nicht gegeben.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in der schriftlichen Eintrittserklärung festgelegten Eintrittsdatum. Der Eintritt erfolgt jeweils zum Ersten des Eintrittsmonats.
    Die Mindestdauer der ordentlichen Mitgliedschaft beträgt 6 Monate.
    Die Zugehörigkeit in einer Abteilung, in der ein Sonderbeitrag erhoben wird, beträgt mindestens 3 Monate.
  6. Mit der Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr gem. der jeweils gültigen Gebührenordnung erhoben. Sie wird mit der ersten Beitragszahlung fällig.
  7. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod
    2. durch freiwilligen Austritt zum 30.06. oder zum 31.12. des Jahres. Dieser ist schriftlich mindestens 6 Wochen im Voraus zu erklären.
    3. durch Wegzug über 50 km bei entsprechendem Meldenachweis. Hierbei besteht eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum nächsten Quartalsende.
    4. durch Austritt aus wichtigem Grund und in besonderen Härtefällen. Hierüber muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Eine Entscheidung trifft das Präsidium.
    5. durch Ausschluss, der durch den Gesamtvorstand zu beschließen ist. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden bei
      1. Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
      2. schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins
      3. grobem, unsportlichem Verhalten
      4. unehrenhaftem Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
        Für einen solchen Beschluss müssen mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstandes gestimmt haben.
        Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
        Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich eine Stellungnahme abgeben und beim Ältestenrat Beschwerde einlegen. Die Entscheidung des Ältestenrats ist endgültig.
    6. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied mehr als 3 Monate mit der Entrichtung der fälligen Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat
    7. durch Auflösung des Vereins.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht.
  9. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen des Vereins nicht mehr getragen werden.

 

§ 5

Pflichten und Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht
    1. zur Zahlung der Beiträge und Gebühren gem. der jeweils gültigen Beitrags- und Gebührenordnung
    2. zur Einhaltung der Satzung und Ordnungen
    3. zur Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane
    4. zur Anerkennung der Satzung und Ordnungen des übergeordneten Verbandes, des Landessportbundes Hessen und der Fachverbände.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Sportangeboten der Abteilungen. Voraussetzung dazu ist eine ordnungsgemäße Anmeldung bei den betreffenden Abteilungen und eine Einordnung in den Übungs- und Spielbetrieb.
    Die Teilnahme bei Angeboten mit Sonderbeitrag oder Kursgebühren ist nach dem Ausfüllen des Anmeldeformulars (mit Angaben der Bankverbindung) möglich.
  3. Das Vereinseigentum ist schonend zu behandeln. Das Mitglied haftet für Schäden am Vereinseigentum, welche von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.
    Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen Hallen-, Haus- und Platzordnungen besteht im Schadensfall kein Anspruch auf Versicherungsschutz und Schadensersatzleistung durch den Verein.
  4. Für den Verlust von Geld und Gegenständen jeder Art bei Teilnahme an Sportveranstaltungen und sonstigen Ereignissen wird durch den Verein kein Ersatz geleistet.
  5. Die Rechte eines Mitglieds sind nicht übertragbar.

 

§ 6

Ordnungsmaßnahmen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Ordnungen oder gegen Anordnungen des Präsidiums verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    1. Verweis
    2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder an Veranstaltungen des Vereins
    3. Zeitlich begrenztes Haus- und Sportstättenverbot
    4. Ausschluss aus dem Verein.
  2. Für eine solche Maßnahme müssen mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstandes gestimmt haben.

 

§ 7

Beiträge und Gebühren

  1. Mitglieds- und Sonderbeiträge sowie Aufnahme- und Kursgebühren sind Bringschulden. Die Beiträge sind entsprechend der gewählten Zahlungsweise vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zu entrichten. Kursgebühren sind vor Beginn der Kurse zu zahlen.
  2. Alle Beiträge und Gebühren werden grundsätzlich im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA- Lastschriftmandat zu erteilen sowie für ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
    Will sich das Mitglied nicht an dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren beteiligen, so sind die Beiträge jährlich im Voraus und die Gebühren jeweils unmittelbar nach Rechnungsstellung zu entrichten. In diesen Fällen entsteht eine zusätzliche Verwaltungsgebühr gem. der jeweils gültigen Gebührenordnung.
  3. Die Höhe der Beiträge wird von der Delegiertenversammlung, die Höhe der Gebühren vom Gesamtvorstand festgelegt. Das Präsidium ist grundsätzlich verpflichtet, darauf zu achten, dass die Beiträge und Gebühren so festgesetzt werden, dass der wirtschaftliche Bestand des Vereins vorausschaubar gesichert ist.
  4. Die Abteilungen können zusätzlich Sonderbeiträge erheben. Der Gesamtvorstand kann die Zahlung der Sonderbeiträge an die betreffende Abteilungskasse widerruflich gestatten (§ 18 Ziff. 12). Die Sonderbeiträge dürfen ein 5-faches des Vereinsbeitrages nicht überschreiten.
  5. Auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds kann der Beitrag reduziert oder das Mitglied von der Beitragszahlung befreit werden. Über diese Anträge entscheidet das Präsidium.
    Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei.
  6. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 8

Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Die Mitglieder erlangen mit vollendetem 14. Lebensjahr Stimmfähigkeit in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
  2.  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Das passive Wahlrecht haben alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins, als Delegierte auch Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
    Bei den Abteilungen haben auch die Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres das passive Wahlrecht, mit Ausnahme des Abteilungsleiters und des Kassenwartes. Die Vorstandsbestellung wird aber erst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam.
  4. Das aktive und passive Wahlrecht für den Jugendausschuss beginnt mit der Vollendung des 12. Lebensjahres.

 

§ 9

Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Mitgliederversammlung
    2. Delegiertenversammlung
    3. Präsidium (geschäftsführender Vorstand)
    4. Gesamtvorstand
    5. Personalausschuss
    6. Hauptausschuss
    7. Ältestenrat.
  2. Die Organe der Abteilungen sind:
    1. Abteilungshauptversammlung
    2. Abteilungsvorstand.
  3. Die Organe der Vereinsjugend sind:
    1. Jugendhauptversammlung
    2. Jugendleitung
    3. Jugendausschuss (Jugendvertreter der Abteilungen).
  4. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Sie ist zuständig für:
    1. Satzungsänderungen
    2. die Änderung des Vereinszwecks
    3. die Auflösung des Vereins
    4. Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vereinsvermögen von mehr als Euro 250.000,--.
      Sie findet bei Bedarf statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist auf Antrag des Präsidiums, auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder beim Präsidium oder, wenn es der Gesamtvorstand beschließt, einzuberufen.
    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch einen der beiden Vizepräsidenten.
  3. Damit eine Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, muss sie mindestens 4 Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, durch Veröffentlichung im „Freitagsanzeiger“, Tizianplatz 35, 64546 Mörfelden-Walldorf und durch Aushang in den Vereinsgebäuden bekanntgemacht werden.
  4. Die Tagesordnung darf nur Punkte enthalten, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Anträge zu den in § 10 Ziff. 3 genannten Tagesordnungspunkten sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung mit einer Begründung beim Präsidenten einzureichen.
  5. Der Präsident leitet die Versammlung. Er kann die Versammlungsleitung delegieren.
  6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
    Bei Beschlussfassungen wird offen abgestimmt, wenn nicht auf Antrag die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.

 

§11

Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung wird jährlich einmal in den ersten vier Monaten durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch einen der beiden Vizepräsidenten, einberufen.
  2. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
    1. Entgegennahme der Berichte des Präsidiums und der Kassenprüfer
    2. Entlastung des Präsidiums und des Gesamtvorstandes
    3. Wahl und Amtsenthebung von Mitgliedern des Gesamtvorstands, des Ältestenrates, der Kassenprüfer sowie der Beisitzer des Personalausschusses
    4. Bestätigung des Referenten für Jugendarbeit
    5. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    6. Beschlussfassung über die Beiträge
    7. Entscheidung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vereinsvermögen bis zu Euro 250.000,--
    8. Entscheidung über vorliegende Anträge.
  3. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einberufen und durch Veröffentlichung im „Freitagsanzeiger“, Tizianplatz 35, 64546 Mörfelden-Walldorf sowie durch Aushang in den Vereinsgebäuden bekanntgemacht wurde. Die Einladung hat Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung zu enthalten.
    Anträge sind spätestens 3 Wochen vor der Delegiertenversammlung an das Präsidium zu stellen.
    Anträge können von jedem Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, gestellt werden. Ein Antragsteller kann seinen Antrag erläutern, auch wenn er nicht Delegierter ist.
  4. Den Delegierten ist mindestens 10 Tage vor der Delegiertenversammlung die Tagesordnung mit allen Anträgen schriftlich bekannt zu geben.
    ​​Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    1. Berichte der Präsidiumsmitglieder
    2. Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Präsidiums und des Gesamtvorstandes
    4. Neuwahlen der zu wählenden Ämter
    5. Bestätigung des Referenten für Jugendarbeit
    6. Beratung und Genehmigung des Haushaltsplans
    7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  5. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
    Beschlüsse fasst die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Entscheidungen über die Beiträge sowie über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vereinsvermögen bis zu Euro 250.000,-- bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Delegierten.
  6. Für die Durchführung der Wahlen (§11 Ziff. 2.3) wählt die Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte eine Wahlkommission, die aus 3 Mitgliedern besteht.
  7. Bei Beschlussfassungen und Wahlen wird offen abgestimmt, wenn nicht auf Antrag die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
    Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
  8. An der Delegiertenversammlung können alle Mitglieder des Vereins teilnehmen, ihnen kann das Wort erteilt werden, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
  9. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
    1. Wahldelegierten
      • Delegierte der Abteilungen
      • Delegierte der nicht abteilungsgebundenen Mitglieder
    2. Delegierten kraft Amtes
      • Mitglieder des Gesamtvorstandes
      • Ältestenrat mit drei Stimmen.
  10. Die Wahldelegierten werden von den Abteilungen in den Abteilungshauptversammlungen mit einfacher Mehrheit gewählt.
    Die Zahl der Delegierten richtet sich jeweils nach der Mitgliederstärke (siehe § 11 Ziff.12).
    Nicht abteilungsgebundene Mitglieder wählen in einer eigenen Versammlung ihre Delegierten.
  11. Nach dem Ausscheiden eines Delegierten kraft Amtes behält dieser sein Mandat bis zum Ende der jeweils laufenden Versammlung.
  12. Jede Abteilung sowie die Versammlung der abteilungsfreien Mitglieder kann für die ersten 50 Mitglieder 2 Delegierte entsenden, für je weitere 50 Mitglieder einen Delegierten. Verbleibt ein Rest von weniger als 50 Mitgliedern, steht der Abteilung noch ein Delegierter zu, soweit die Höchstzahl nicht erreicht ist. Jeder Abteilung stehen maximal 12 Delegierte zu.
  13. Für jeden Delegierten kann ein Ersatzdelegierter gewählt werden. Eine Stimmübertragung ist nur auf einen der gewählten Ersatzdelegierten der gleichen Abteilung zulässig. Je Abteilung sind mindestens 2 Ersatzdelegierte zu wählen, maximal entsprechend der Anzahl der Abteilungsdelegierten.
  14. Die Delegierten/Ersatzdelegierten werden in den Abteilungshauptversammlungen für die Dauer eines Jahres gewählt und bleiben bis zur nächsten Delegiertenwahl im Amt. Die Wahl der Delegierten/Ersatzdelegierten erfolgt bis zum 28. Februar des Jahres.
    Ein Mitglied kann nur für eine Abteilung Delegierter sein.
    Das Amt eines Delegierten ist gebunden an die Zugehörigkeit zu der Abteilung, die ihn gewählt hat. Scheidet ein Delegierter vorzeitig aus, so rückt ein Ersatzdelegierter für den Rest der Wahlperiode nach. Die Wiederwahl von Delegierten ist zulässig.
  15. Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Er kann die Versammlungsleitung delegieren.
  16. Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
    Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  17. Der Präsident kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Delegierten schriftlich, unter Angabe des Zwecks und des Grundes, gegenüber dem Präsidium verlangt wird.
    Eine so beantragte außerordentliche Delegiertenversammlung muss spätestens 6 Wochen nach Zugang des Ersuchens an das Präsidium einberufen werden.
    Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Delegiertenversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind.
    Im Übrigen gelten für die außerordentliche Delegiertenversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Delegiertenversammlung entsprechend.

 

§12

Präsidium

  1. Das Präsidium (geschäftsführender Vorstand) setzt sich zusammen aus
    1. dem Präsidenten
    2. dem Vizepräsidenten Wirtschaft und Finanzen
    3. dem Vizepräsidenten Sport
    4. dem Schriftführer.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten zusammen mit einem Vizepräsidenten oder durch die beiden Vizepräsidenten gemeinsam.
  3. Die Präsidiumsmitglieder werden für 2 Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt und bleiben bis zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung im Amt.
  4. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist kommissarisch ein Ersatzmitglied zu bestellen.
    In der nächsten Delegiertenversammlung ist ein neues Präsidiumsmitglied zu wählen.
  5. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Gesamtvereins, insbesondere sind folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Einberufung und Leitung der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung
    2. Umsetzung der Beschlüsse der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung
    3. Einberufung des Gesamtvorstandes
    4. Umsetzung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes
    5. Aufstellung des Haushaltsplans für den Verein und der Jahresetats für die Abteilungen
    6. Einberufung des Hauptausschusses und Umsetzung von dessen Beschlüssen, soweit diese vom Gesamtvorstand bestätigt werden
    7. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
    8. Aufnahme von Vereinsmitgliedern
    9. Durchführung der Aufgaben, die ihm vom Gesamtvorstand übertragen wurden
    10. Entscheidung über Anträge auf Beitragsreduzierung oder Beitragsbefreiung
    11. Zustimmung zur Erhebung von Sonderbeiträgen und Sondergebühren durch die Abteilungen
    12. Ernennung von Beisitzern
    13. Abwicklung des aktuellen Geschäftsbetriebes einschl. Mitarbeiterführung
    14. Beauftragung von Übungsleitern und Aushilfen für den Verein
    15. Abschluss von Arbeitsverträgen nach Zustimmung des Personalausschusses (§ 14).
  6. Die Mitglieder des Präsidiums haben das Recht, jederzeit an Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.
  7. Das Präsidium ist berechtigt, hauptamtliche Mitarbeiter und weitere Mitglieder als Beisitzer in das Präsidium zu berufen, soweit dies erforderlich ist. Diese haben kein Stimmrecht.
  8. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u.a. die Aufgabenverteilung der einzelnen Präsidiumsmitglieder festzulegen ist.
  9. Die Mitglieder des Präsidiums sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  10. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Präsidiums anwesend sind.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
    Über die Präsidiumssitzungen sind Niederschriften aufzunehmen.

 

§13

Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    1. dem Präsidium (geschäftsführender Vorstand)
    2. dem erweiterten Vorstand (Referenten).
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus Referenten für
    1. Sport (Sportwart)
    2. Finanzen
    3. Sponsoring
    4. Öffentlichkeitsarbeit
    5. Veranstaltungen (Vergnügungswart)
    6. Jugendarbeit (Jugendwart).
  3. Die Referenten werden alle 2 Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt.
    Der Referent für Jugendarbeit wird von der Jugendhauptversammlung gewählt und von der Delegiertenversammlung bestätigt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist kommissarisch ein Ersatzmitglied zu bestellen.
    In der nächsten Delegiertenversammlung ist ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
  5. Bei Bedarf können Personen mit besonderen Aufgaben in den Gesamtvorstand berufen werden. Diese haben kein Stimmrecht.
  6. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind:
    1. Gründung oder Auflösung von Abteilungen
    2. Verhängung von Ordnungsmaßnahmen
    3. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    4. Bestätigung der Abteilungsvorstände (§ 18 Ziff. 5)
    5. Entscheidung über Beschlüsse des Hauptausschusses und Weiterleitung an das Präsidium
    6. Erörterung und Bestätigung des Haushaltsplans und der Jahresetats der Abteilungen
    7. Beschlussfassung über die Gebühren
    8. Aufstellung und Genehmigung von Ordnungen.
  7. Die Sitzungen des Gesamtvorstands finden bei Bedarf und nach Absprache statt. Sie werden von einem Präsidiumsmitglied geleitet. Die Sitzungsleitung kann delegiert werden.
  8. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstands und davon mindestens 2 Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters
    Über die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind Niederschriften aufzunehmen.

 

§14

Personalausschuss

  1. Der Personalausschuss setzt sich zusammen aus
    1. dem Präsidium
    2. dem Vorsitzenden des Hauptausschusses
    3. 3 Beisitzern.
      Die Beisitzer werden alle 2 Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt. Angestellte und Übungsleiter des Vereins können nicht als Beisitzer gewählt werden.
  2. Bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ist der Personalausschuss gem. § 3 Ziff. 3 ermächtigt:
    1. zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben oder von hauptamtlichen Vorstandstätigkeiten besondere Vertreter nach § 30 BGB im Rahmen eines Dienstvertrages zu bestellen
    2. mit Mitgliedern des Gesamtvorstands zur Erledigung ihrer Vorstandstätigkeiten einen Dienst- oder Arbeitsvertrag abzuschließen. Die Tätigkeitsvergütung muss dem Zeit- oder Arbeitsaufwand angemessen sein.
    3. zur Durchführung des Sportbetriebes und zur Erledigung von administrativen Aufgaben entsprechend qualifizierte Beschäftigte - auch in Abteilungen - im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses anzustellen
    4. Vertragsinhalte und Vertragsbeendigungen zu Ziff. 2.1 bis 2.3 entsprechend zu regeln.
  1. Die Sitzungen des Personalausschusses finden nach Bedarf statt. Sie werden von einem Präsidiumsmitglied geleitet. Die Einladungen müssen den Mitgliedern mindestens 1 Woche vorher schriftlich, zusammen mit einer Tagesordnung, zugehen.
  2. Der Personalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
    Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des Vizepräsidenten Wirtschaft und Finanzen.
  3. Betreffen Entscheidungen Mitglieder des Personalausschusses oder deren Angehörige, so haben die Betreffenden kein Stimmrecht.
  4. Ein Sitzungsprotokoll ist zu erstellen.

§15

Hauptausschuss

  1. Ordentliche Mitglieder des Hauptausschusses sind:
    1. die Abteilungsleiter oder deren Vertreter
    2. der Gesamtvorstand
    3. der Vorsitzende des Ältestenrates oder ein Vertreter.
  2. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter und einen Vertreter für die Dauer von 2 Jahren.
    Angestellte des Vereins können nicht zum Versammlungsleiter gewählt werden.
  3. Die Aufgaben des Hauptausschusses sind:
    1. Erörterung des Haushaltsplans und der Jahresetats der Abteilungen
    2. Zusammenwirken bei abteilungsübergreifenden Aktivitäten oder Aktivitäten des Gesamtvereins
    3. Erarbeitung von Vorschlägen für die Vereinsarbeit.
      Zu der Ziff. 3.1 kann der Hauptausschuss Empfehlungen abgeben.
      Zu den Ziff. 3.2 und 3.3 kann der Hauptausschuss Beschlüsse fassen.
  4. Der Hauptausschuss tritt erstmals nach Einberufung durch das Präsidium zusammen.
    Weitere Einberufungen erfolgen durch den Versammlungsleiter, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder des Hauptausschusses oder das Präsidium dies beantragen.
  5. Die Einladung zu diesem Ausschuss muss den Ausschussmitgliedern mindestens 2 Wochen vorher, zusammen mit einer vorläufigen Tagesordnung, zugehen. Diese können dazu Anträge bis spätestens 1 Woche vor diesem Termin stellen.
    Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind in schriftlicher Form an den Gesamtvorstand weiterzuleiten (§ 13 Ziff. 6.5).
    Bei Abstimmungen haben die anwesenden ordentlichen Mitglieder jeweils eine Stimme.
  6. Ein Sitzungsprotokoll ist zu erstellen.

 

§16

Ältestenrat und Berufungsinstanz

  1. Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3, höchstens 8 Mitgliedern, die alle 2 Jahre von der Delegiertenversammlung zu wählen sind.
    Der Ältestenrat wählt einen Vorsitzenden und einen Vertreter aus seiner Mitte.
  2. Mitglieder des Ältestenrates können ordentliche Mitglieder sein, die das 50. Lebensjahr überschritten haben und mindestens 3 Jahre Mitglied des Vereins sind.
  3. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, in die die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind.
  4. Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Ordnung im Verein durchzusetzen. Er ist die Berufungsinstanz gegen Maßnahmen des Gesamtvorstandes (§ 4 Ziff. 7.5).
    Weiterhin ist der Ältestenrat Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern oder zwischen einzelnen Abteilungen.
    Die Entscheidungen des Ältestenrats sind endgültig.
  5. Aktive Vorstandsmitglieder des Vereins oder einer Abteilung können nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein.
    Im Bedarfsfalle übt der Ältestenrat die Funktion eines Ehrenrates aus. Er schlägt Vereinsmitglieder für Ehrungen vor und unterstützt das Präsidium bei der Durchführung der Ehrungen. Näheres regelt die Ehrungsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

§ 17

Ausschüsse

  1. Die Ausschüsse bestehen aus den Referenten des erweiterten Vorstandes als Ausschussvorsitzende und den entsprechenden Ressortleitern der Abteilungen. Mitglieder des Präsidiums können an den Sitzungen teilnehmen.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt. Sie werden durch den zuständigen Ausschussvorsitzenden einberufen.
  3. Als Ausschüsse sind zu bilden
    1. Sportausschuss
    2. Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
    3. Veranstaltungs- und Vergnügungsausschuss
    4. Finanzausschuss
    5. Jugendausschuss.
      Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.
  4. Die Aufgaben der Ausschüsse sind
    1. die Umsetzung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes
    2. die Information ihrer Abteilungen
    3. die Zuarbeit für die Referenten bzw. den Gesamtvorstand
    4. die Besprechung übergreifender Vereinsangelegenheiten im Bereich des Ausschusses.
      Sitzungsprotokolle sind zu erstellen und an das Präsidium weiterzuleiten.

 

§18

Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden Abteilungen im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus.
  3. Der Gesamtvorstand kann eine Abteilung auflösen, wenn eine dieser Voraussetzungen zutrifft:
    • die Mitglieder ihre sportlichen Tätigkeiten nicht mehr ausführen können oder wollen
    • die Mehrheit der Mitglieder dies in einer Abteilungshauptversammlung vorschlagen
    • kein vollständiger Abteilungsvorstand gem. § 18 Ziff. 5 gewählt wird.
  4. Die Abteilungen erörtern in jährlich mindestens einer Versammlung ihre Angelegenheiten und wählen in der Abteilungshauptversammlung ihre Abteilungsvorstände für 2 Jahre.
    Weiterhin wählt die Abteilungshauptversammlung ihre Delegierten einschließlich Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung jeweils für die Dauer eines Jahres.
    Die Wahl der Delegierten hat bis zum 28. Februar des Jahres zu erfolgen (§ 11 Ziff. 9 bis 14).
    Die Abteilungshauptversammlung muss den Abteilungsmitgliedern mindestens 2 Wochen vorher mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich bekanntgegeben werden. Im Übrigen gilt § 10 Ziff. 4 bis 6 der Satzung entsprechend.
    Die Abteilungshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Abteilungsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  5. Die Abteilungen werden durch die Abteilungsvorstände geleitet.
    ​​​​​​​Der Abteilungsvorstand besteht aus mindestens:
    1. Abteilungsleiter
    2. Kassenwart
    3. Sportwart.
      Der Abteilungsvorstand wird nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens zweimal im Geschäftsjahr. Über alle Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Auf Anforderung ist dieses dem Gesamtvorstand zur Verfügung zu stellen.
  6. Die Abteilungsvorstände sind gegenüber dem Gesamtvorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  7. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist kommissarisch ein Ersatzmitglied zu bestellen. In der nächsten Abteilungshauptversammlung ist ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
    Scheiden mehrere gewählte Vorstandsmitglieder aus, ist eine außerordentliche Abteilungshauptversammlung einzuberufen. Bis zur Neuwahl des Vorstandes hat der bisherige Vorstand die Geschäfte fortzuführen.
  8. Die gewählten Abteilungsleiter, Kassenwarte und Sportwarte bedürfen der Bestätigung durch den Gesamtvorstand.
  9. Die Abteilungen haben dem Referenten Finanzen regelmäßig eine Abrechnung über ihre gesamten Wirtschaftsmittel vorzulegen. Für die Kassenprüfung der Abteilungen gilt § 21 sinngemäß.
  10. Die Abteilungen sind berechtigt, für ihren Geschäftsbereich eine eigene Geschäftsordnung aufzustellen, die für die Abteilungsmitglieder ebenso verbindlich ist wie die Vereinssatzung selbst. Die Ordnungen der Abteilungen, die dem Präsidium zur Prüfung vorzulegen sind, dürfen zur Satzung des Vereins nicht im Widerspruch stehen.
  11. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit die Vereinssatzung, die Finanzordnung oder Beschlüsse des Gesamtvorstandes nichts Anderes bestimmen oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.
    Die Abteilungen sind berechtigt, bei Verstößen gegen Abteilungsinteressen gegen Abteilungsmitglieder Ordnungsmaßnahmen gemäß § 6 Ziff. 1.1 bis 1.3. zu verhängen.
    Eine Abteilung ist insbesondere berechtigt, ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am jeweiligen Sportbetrieb zu erlassen.
    Einen Ausschluss aus der Abteilung oder dem Verein gem. § 6 Ziff. 1.4. kann dem Gesamtvorstand vorgeschlagen werden.
  12. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag Sonderbeiträge zu erheben (§ 7 Ziff. 4).
    Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit von Präsidiumsmitgliedern oder einem Geschäftsführer geprüft werden.
    Die Einführung oder Änderung von Sonderbeiträgen bedarf der vorherigen Zustimmung des Präsidiums.
  13. Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder die Abteilung zu laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen mit Sportlern, Trainern und Übungsleitern sowie Mietverträge oder Verträge über den laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen, können nur vom Präsidium (Vorstand gem. § 26 BGB) rechtsverbindlich abgeschlossen werden.
  14. Der Einsatz der Übungsleiter wird durch die Abteilungen organisiert.
    Die Trainings- und Einsatzpläne werden gemeinsam vom Abteilungsvorstand und den Übungsleitern festgelegt. Die jeweiligen Sitzungsprotokolle sind dem Präsidium vorzulegen.
    Die Abteilungen tragen dafür Sorge, dass die Übungsleiter stets über gültige und ausreichende Lizenzen verfügen.
    Aufstellungen darüber sind jeweils zum Jahresbeginn – über die Geschäftsstelle – in die Abteilungen zu geben. Nach der Aktualisierung sind diese beim Präsidium einzureichen.
  15. Für die Anzahl der erforderlichen und ausreichend qualifizierten Übungsleiter sind die Zahl der Übungsstunden und die besonderen Gegebenheiten der Trainingsstunden maßgebend.
    Trainer- und Übungsleiterverträge, die nicht Arbeitsverträge sind, werden auf Vorschlag der Abteilungen vom Präsidium abgeschlossen (§ 12 Ziff. 5.14).
    Andere Verträge werden nach Zustimmung des Personalausschusses (§ 14 Ziff. 2.3) vom Präsidium (§ 12 Ziff. 5.15) abgeschlossen.
  16. Vorhandene Vermögenswerte der Abteilungen sind Eigentum des Gesamtvereins und sind entsprechend der sportlichen Belange zu verwenden. Anteilige Ansprüche der Abteilungsmitglieder bestehen nicht.

 

§19

Jugendhauptversammlung

  1. Der Jugendhauptversammlung gehören alle Vereinsmitglieder vom vollendeten 12. bis zum 25. Lebensjahr sowie die Jugendwarte an. Sie ist oberstes Organ der Vereinsjugend.
  2. Die Jugendhauptversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Änderungen der Vereinsjugendordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten in der Jugendhauptversammlung und der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung.
  3. Vor jeder Delegiertenversammlung hat eine Jugendhauptversammlung stattzufinden. Für die Einberufung der Jugendhauptversammlung gilt § 18 Ziff. 4 entsprechend.
  4. Weitere Jugendhauptversammlungen können durch den Referenten für Jugendarbeit einberufen werden oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der jugendlichen Mitglieder.
  1. Die Jugendhauptversammlung wählt die Jugendleitung:
    1. den Referenten für Jugendarbeit
    2. einen Stellvertreter.
    3. einen Kassenwart.
    4. Der Kassenwart führt die Kasse der Jugend und verwaltet die finanziellen Mittel des Jugendausschusses. Er gibt regelmäßig eine Abrechnung an den Referenten Finanzen. Für die Kassenprüfung des Jugendausschusses gilt § 21 sinngemäß.
  2. Näheres regelt die Jugendordnung.

 

§20

Jugendausschuss

  1. Der Jugendausschuss besteht aus
    1. dem Referenten für Jugendarbeit (Vereinsjugendwart) als Vorsitzendem
    2. den Abteilungsjugendwarten
    3. den Jugendsprechern der einzelnen Abteilungen.
      Ihre Wahl richtet sich nach der Jugendordnung.
      Der Vereinsjugendwart ist berechtigt, weitere Mitglieder in den Jugendausschuss zu berufen.
  2. Für die Einberufung des Jugendausschusses gilt § 17 Ziff. 2 entsprechend.
  3. Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Vereinsjugend:
    1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit und Jugendpflege
    2. bei Fragen der überfachlichen oder gemeinsamen sportlichen Interessen
    3. bei übergeordneten Jugendorganisationen (Sportkreis, HSJ).
  4. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung des Vereins und der Jugendordnung.

 

§21

Kassenprüfung

  1. Die Delegiertenversammlung wählt aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern 2 Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 2 Jahren.
    Jährlich wird ein Prüfer neu gewählt. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.
    Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die weder dem Gesamtvorstand noch dem Ältestenrat oder dem Fachausschuss Finanzen angehören.
    Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder kann er die Kassenprüfung im Verhinderungsfall nicht durchführen, so bestellt der Gesamtvorstand einen Ersatzkassenprüfer.
    Dieser ist von der nächsten Delegiertenversammlung nachträglich zu bestätigen. Wird der Ersatzkassenprüfer nicht nachträglich von der Delegiertenversammlung bestätigt, so ist ein neuer Kassenprüfer zu wählen und die Kassenprüfung zu wiederholen.
  2. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Vermögensverwaltung sowie der Kassenführung des Vereins.
    Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Buchführung und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
    Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogen. Ad-hoc – Prüfungen.
  3. Den Kassenprüfern ist vom Gesamtvorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen.
    Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
  4. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis der Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Gesamtvorstands.
    Der Prüfbericht ist dem Gesamtvorstand spätestens 1 Woche vor dem Termin der Delegiertenversammlung vorzulegen.
  5. Die Ausführungen zu den Ziff. 1 bis 4 gelten analog für Abteilungen.

 

§22

Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum, den Beruf, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse sowie seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des Vereins und ggfs. der betreffenden Abteilungen gespeichert.
    Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
    Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht
  2. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen und ggfs. der für die Abteilungen zuständigen Fachverbände ist der Verein teilweise verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an die Verbände zu melden.
    Übermittelt werden, außer dem Namen, auch Alter und ggfs. Mitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Abteilungsvorstände und Übungsleiter) ggfs. auch die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
    Im Rahmen von Ligaspielen, Wettkampfveranstaltungen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die jeweiligen Verbände.
  3. Der Verein informiert die örtliche Tagespresse über die Ergebnisse aus Ligaspielen, Wettkampfveranstaltungen, Turnieren und besondere Ereignisse des Vereinslebens. Solche Informationen werden außerdem auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
  4. Der Verein macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und Ergebnisse von Sportveranstaltungen und Turnieren sowie Feierlichkeiten, besondere Geburtstage und Ehrungen in der Vereinszeitschrift, an den vereinsinternen Aushängen und auf der Internetseite des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten und Einzelfotos veröffentlicht werden.
  5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Präsidium solchen Veröffentlichungen (Ziff. 2 bis 4) widersprechen.
    Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen, Wettkampfveranstaltungen und Turnieren.
    Der Verein unterrichtet entsprechend den Landessportbund Hessen und ggfs. die zuständigen Fachverbände.
    ​​​​​​​Personenbezogene Mitgliederdaten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds werden von den vereinsinternen Aushängen sowie von der Internetseite des Vereins entfernt.
  6. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder des Vereins und der jeweiligen Abteilung und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion, (z.B. Übungsleiter) ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
    Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt das Präsidium die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
  7. Bei Austritt werden Name, Adresse, Geburtsdatum, Beruf, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht.
    Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden jedoch gem. der steuerlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts aufbewahrt.
  8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
    Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
    Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

§23

Haftungsbeschränkungen

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

 

§24

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dies
    1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich vom Gesamtvorstand gefordert wurde.
  3. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.
  4. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Präsident, der Vizepräsident Wirtschaft und Finanzen und der Referent Finanzen zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§ 47 ff. BGB).
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation der Stadt Mörfelden-Walldorf zu mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports und der Bewegungserziehung verwendet werden muss.
  6. Erfolgt die Auflösung nur zum Zwecke der Verschmelzung mit einem anderen Verein, der gleiche Zwecke verfolgt und ebenfalls als gemeinnützig anerkannt ist, so geht das Vermögen auf den neuen Verein über.

 

§25

Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.03.2016 beschlossen und am 19.04.2017 geändert.
  2. Die geänderte Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 12.05.2017 in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Download der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.03.2016 beschlossen und am 19.04.2017 geändert.

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